§ 46a Abs 2 MRG: Diese Bestimmung ist nur im Falle des Todes nach dem 28. 2. 1994 anzuwenden; auf den Zeitpunkt der Einantwortung kommt es nicht an.
§ 46 Abs 5 MRG: Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Mieter voraus; eine durch die Anerkennung des geforderten Mietzinses bedingte Anerkennung reicht nicht aus.