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Tod des Geschäftsraummieters vor 1. 3. 1994

wobl 1997/48wobl 1997, 153 Heft 5 und 6 v. 20.5.1997

§ 46a Abs 2 MRG: Diese Bestimmung ist nur im Falle des Todes nach dem 28. 2. 1994 anzuwenden; auf den Zeitpunkt der Einantwortung kommt es nicht an.

§ 46 Abs 5 MRG: Die Anwendung dieser Bestimmung setzt die Anerkennung des Unternehmenserwerbers als Mieter voraus; eine durch die Anerkennung des geforderten Mietzinses bedingte Anerkennung reicht nicht aus.

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