§ 12a Abs 1 und 3 MRG: § 12a Abs 3 MRG ist eine Erweiterung des in § 12a Abs 1, der dem § 12 Abs 3 idF vor dem 3. WÄG als seiner Vorläuferbestimmung entspricht, normierten Grundtatbestandes: Mietrechtsübergang (mit dem Recht des Vermieters zur Mietzinsanhebung) im Falle einer Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmen. Diese Erweiterung wurde vorgenommen, um rechtlichen Umgehungskonstruktionen zu entgegnen.