A. Vorbemerkungen
1. Art II des Bundesgesetzes, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz - BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird1), brachte mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 die zehnte Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (WEG)2) - schon vom Erfordernis der leichten Überschaubarkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit wahrlich kein Anlaß, dieses Jubiläum zu feiern. Hat doch das Tempo der Gesetzesproduktion auch im Miet- und Wohnrecht auf Bundesebene bereits ziemlich erschreckende Ausmaße angenommen3). Und die Geschwindigkeit nimmt weiter zu: Am 13. Dezember 1996 hat die Bundesregierung mittels Umlaufbeschlusses (!) im Nationalrat eine Regierungsvorlage (RV) über ein Bundesgesetz eingebracht, mit dem das Mietrechtsgesetz (MRG), das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), das WEG und die Zivilprozeßordnung geändert werden4). Die Beratungen im Justizausschuß hiezu haben dem Vernehmen nach am 17. Jänner 1997 begonnen. Mit einem Abänderungsantrag ist auf Grund von Erfahrungen der jüngsten Wohnrechtsgeschichte uU zu rechnen; das daraus vielleicht entstehende vierte Wohnrechtsänderungsgesetz (4. WÄG)5) muß (!€?) am 1. März 1997 in Kraft treten. Im Rampenlicht stehen dabei bekanntlich die terminmäßig besonders drängenden Bestimmungen über Zeitmietverträge und über den zivilrechtlichen Ausgleich für den Entfall der steuerlichen Mietzinsrücklage durch das StrukturanpassungsG 1996. Art III dieser RV betrifft einen neuen § 17 Abs 6a, § 19 Abs 1 und Abs 4a sowie § 29 Abs 36) und 4 WEG; kraft Verweisung in § 26 Abs 2 WEG soll ein neuer § 37 Abs 3 Z 20a MRG gelten7): sämtliche Bestimmungen dienen nach der Absicht der Entwurfsverfasser der leichteren Abrechnung der Bewirtschaftungskosten in der sog gemischten WE-Anlage. Wenn gewisse Gerüchte zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Zeilen8) stimmen, könnte dieses 4. WÄG auch eine Novelle der gerade in Kraft getretenen vorliegenden WEG-Novelle bringen, nämlich eine neuerliche Änderung der §§ 3 und 12 WEG in Richtung Wahlrecht zwischen Nutzwertfestsetzung durch Fachgutachter und Schlichtungsstelle/Außerstreitrichter (siehe unten G.).