§ 41 MRG; §§ 26, 27 MRG: Wegen Präjudizialität eines Antrages des (wegen Mietzinsrückstandes und Räumung) beklagten Untermieters auf Überprüfung des von ihm geleisteten im Vergleich zu dem vom Untervermieter zu entrichtenden Mietzins wäre das Verfahren jedenfalls dann gemäß § 41 MRG zwingend zu unterbrechen, wenn in jenem Verfahren dem Untermieter dem Grunde nach ein Rückforderungsanspruch zustünde. Die Präjudizialität ergibt sich aber auch aus der Auslegung der Übergangsbestimmungen des 3. WÄG: