§§ 870, 872 u 874 ABGB:
Grundsätzliches zu den Ansprüchen eines arglistig Getäuschten auf Vertragsanpassung (Angemessene Vergütung iSd § 872 ABGB) und auf Schadenersatz (§ 874 ABGB) bei einem Bestandvertrag.
Das Begehren auf Vertragsanpassung und/oder Schadenersatz ist bei einem Dauerschuldverhältnis für den Zeitraum ausgeschlossen, in dem die ursprüngliche Äquivalenzstörung (hier: durch eine behauptete Unbrauchbarkeit eines WC) bereits beseitigt war; hiebei ist es unerheblich, wer das Bestandobjekt in den zum bedungenen Gebrauch tauglichen Zustand versetzte.