§§ 90, 97 ABGB:
Dient die Ehewohnung dem nicht-verfügungsberechtigten Gatten nicht mehr zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses, stehen ihm keine Erhaltungsansprüche nach § 97 ABGB zu; insbesondere hat er auch kein Recht auf bloßes Wohnungsbetreten, ohne zuvor das Einvernehmen mit dem verfügungsberechtigten Gatten hergestellt zu haben.