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Nächtliches Baden und Duschen in der Mietwohnung aus privatrechtlicher Sicht

Prof. Georg Gaisbauerwobl 1997, 253 Heft 11 und 12 v. 20.11.1997

I. Problemstellung

Nicht nur die üblichen rücksichtslosen Verhaltensweisen von Mietern sind geeignet, andere Hausbewohner durch Lärmeinwirkungen erheblich zu stören (zB laute Musik, Türenschlagen, Trampeln, Verrichtung geräuschvoller Arbeiten, Streiten und Schreien udglm), sondern auch die normale Benützung haustechnischer, insbesondere sanitärer Anlagen kann denselben Effekt haben, wenn sie zur Unzeit erfolgt.

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