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Kartellrecht: Zum Umfang der Entscheidungsveröffentlichung

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2026/110wbl 2026, 333 Heft 6 v. 21.7.2026

§ 37 Abs 1 KartG

Das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung verdient keinen besonderen Schutz. Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben – zulässig und in der Praxis üblich.

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