§ 37 Abs 1 KartG
Das Interesse eines Unternehmens an der Geheimhaltung von Einzelheiten der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung verdient keinen besonderen Schutz. Demnach ist auch eine Volltextveröffentlichung – soweit schützenswerte Geschäftsgeheimnisse gewahrt bleiben – zulässig und in der Praxis üblich.

