§ 1 UWG
Das UWG schützt den fairen Wettbewerb, nicht die Vorteile einzelner Gruppen von Marktteilnehmern (hier Werkstattkunden) aus unlauterem Verhalten, das zu Lasten anderer Werkstattbetreiber und der Versicherer geht.
Selbst wenn ein unlauteres Verhalten von mehreren Marktteilnehmern gepflogen wird, hindert das nicht dessen Untersagung. Sogar ein ebenfalls gegen das UWG verstoßender Mitbewerber könnte die Unterlassung im Sinn des Allgemeininteresses an einem lauteren Wettbewerb durchsetzen („unclean hands“).

