Art III Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, § 2 Abs 1 Z 9 GewO 1994, § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994
Nach der Rsp des VwGH ist gem dem Auslegungsprinzip der Einheit der Rechtsordnung und der Rechtssprache im Allgemeinen davon auszugehen, dass in der Rechtssprache geprägte Begriffe jeweils dieselbe Bedeutung haben.

