§ 62 Z 1 ArbVG, § 120 Abs 3 ArbVG, § 121 Z 1 ArbVG
Eine Kündigung von Betriebsratsmitgliedern kann ohne vorherige Zustimmung des Gerichts nur bei einer dauernden Einstellung des Betriebes rechtswirksam erfolgen. Werden zwar alle Arbeitnehmer gekündigt, die bisherige wirtschaftliche Tätigkeit aber von den Gesellschaftern des Unternehmens fortgesetzt, liegt keine Betriebseinstellung vor.

