§ 123 UGB, § 161 UGB
§ 123 UGB findet zufolge § 161 Abs 2 UGB auf die Kommanditgesellschaft Anwendung.
Das Handeln präsumptiver Gesellschafter und Geschäftsführer vor Errichtung der Gesellschaft kann nicht nach § 123 Abs 2 UGB zugerechnet werden, vielmehr ist im Zweifel von einem Eigengeschäft des Erklärenden auszugehen.

