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Insolvenzverschleppung; Haftung Geschäftsführer; Quotenschaden; Frist zur Behebung einer Zahlungsstockung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2026/52wbl 2026, 166 Heft 3 v. 30.4.2026

§ 69 IO, § 1311 ABGB

§ 69 IO ist ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB zugunsten aller durch die nicht rechtzeitige Konkurseröffnung geschädigten Gläubiger der Gesellschaft. Die Bestimmung bezweckt hinsichtlich der Altgläubiger den Schutz vor einer durch die Konkursverschleppung eintretenden Quotenverschlechterung.

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