§ 4 Abs 4 VBG 1948, § 4a Abs 2 Z 1 VBG 1948
Der wiederholte Abschluss befristeter Dienstverträge zur Vertretung ist nur zulässig, wenn der zur Vertretung aufgenommene Dienstnehmer auch tatsächlich Aufgaben eines abwesenden Dienstnehmers zu verrichten hat. Werden Tätigkeiten verrichtet, die in keinem Zusammenhang mit der Abwesenheit der laut Dienstvertrag zu vertretenden Personen stehen, liegt ein unbefristetes Dienstverhältnis vor.

