Im Rahmen des EU-Bankenpakets zur Umsetzung der zweiten Tranche von Basel III wurden durch CRD VI1) auch die Vorschriften der CRD IV2) zur Eignungsbeurteilung („fit & proper“) neu gefasst und erweitert. Schon durch CRD V3) wurde der Anwendungsbereich des Art 91 CRD IV über die CRR-Institute hinaus auf Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausgedehnt. Mit Art 1 Nr 30 CRD VI wurde die fit & proper-Bestimmung des Art 91 CRD IV für das Leitungsorgan um Bestimmungen zur unternehmensinternen Eignungsbeurteilung und zur aufsichtlichen Eignungsprüfung weiter konkretisiert sowie mit Art 91a CRD IV (idF Art 1 Nr 31 CRD VI) eine neue Bestimmung zur Eignungsbeurteilung der Inhaber von Schlüsselfunktionen geschaffen. CRD VI war nach ihrem Art 2 Abs 1 bis 10.1.2026 umzusetzen.

