§ 8 KMG 1991, § 11 KMG 1991
Es kann nur ein Vertrauen auf die im Prospekt enthaltenen Angaben zur Veranlagung, nicht aber ein Vertrauen auf den Kontrollvermerk eine Haftung des Prospektkontrollors nach § 11 Abs 1 KMG 1991 begründen.
Der Kontrollvermerk im Prospekt sagt nichts über die Qualität einer Veranlagung aus, sodass der Kontrollvermerk für sich genommen dem Anleger auch nicht bei der Prüfung der Frage helfen kann, ob er in dieses Wertpapier investieren soll oder nicht. Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers ist aufgrund der besonderen Signalfunktion der darin enthaltenen Informationen nicht mit dem Kontrollvermerk des Prospektkontrollors vergleichbar.

