§ 49a ASGG, § 61 ASGG
Vom Arbeitgeber gem § 61 ASGG vorläufig gezahlte Beträge sind vom Arbeitnehmer mit den gesetzlichen Zinsen des § 49 a ASGG zurückzuerstatten. Für eine teleologische Reduktion des § 49 a ASGG auf Forderungen des Arbeitnehmers gibt es keinen ausreichenden Grund.

