Kürzlich entschied der EuGH in der Rechtssache Google Shopping (C-48/22 P). Die Entscheidung stellt eine zentrale Weiterentwicklung der Rechtsprechung des EuGH zum Marktmachtmissbrauch nach Art 102 AEUV dar. Der Bedeutung der Entscheidung entspricht es, dass sie von einer großen Kammer gefällt wurde. Der EuGH gibt darin Aufschluss über die Auslegung und Anwendung der Missbrauchsregelung des (europäischen) Kartellrechts im digitalen Sektor. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Die Begründung bedarf allerdings nicht nur der dogmatischen Präzisierung und Ergänzung, sondern auch der Einordnung in den breiteren Kontext. Der Beitrag widmet sich deshalb der drängenden Frage, welche Möglichkeiten das Wettbewerbsrecht bereithält, um auf missbräuchliches Marktverhalten digitaler „Gatekeeper“ zu reagieren.

