Die objektive Schiedsfähigkeit gesellschaftsrechtlicher Beschlussmängelstreitigkeiten schien mit dem SchiedsRÄG 2006 geklärt zu sein. Die für die Praxis hochrelevante Thematik erlebt jedoch seit 18 OCg 3/22y eine Renaissance: Der E lag ein Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft zugrunde, der nicht nur eine Schiedsvereinbarung für Beschlussmängelstreitigkeiten enthielt, sondern dafür auch die sinngemäße Anwendung des kapitalgesellschaftlichen Anfechtungssystems (§§ 42 ff GmbHG) vorsah. Der OGH lehnt die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung aus zwei Gründen ab: Nach 6 Ob 29/24v ist schon die Änderung des Prozessgegners – Gesellschaft anstatt einzelner Gesellschafter – unzulässig. Damit stellte sich der 6. Senat gegen die überwiegende Ansicht in der Lehre, weshalb die Frage im ersten Abschnitt des Beitrags untersucht wird. Der 18. Senat konnte die Frage in der vorangegangen E 18 OCg 3/22y noch ausdrücklich offenlassen: Die Schiedsvereinbarung sei mangels objektiver Schiedsfähigkeit unwirksam, weil darin keine Mitwirkungsrechte der Gesellschafter vorgesehen waren. Weswegen diese Ansicht und insb der Anknüpfungspunkt an der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung nicht zutrifft, wird im zweiten Abschnitt dargelegt.

