Art 139 Abs 1 B-VG, Art 2 StGG, § 3 InvPrG, § 5 ARR 2014
Nach der Rsp des VfGH kommt es für die Abgrenzung der Privatwirtschaftsverwaltung von der Hoheitsverwaltung auf die Motive und den Zweck der Tätigkeit nicht an; entscheidend ist vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereitstellt.

