§ 9 Abs 4 Z 4 KartG
1. Die in § 9 KartG normierten Umsatzschwellen beziehen den maßgeblichen Zeitpunkt der Berechnung der Umsatzerlöse auf den Zeitpunkt (der Durchführung) des Zusammenschlusses und nicht auf jenen der Anmeldung oder gar der Entscheidung über die Anmeldebedürftigkeit des Zusammenschlusses.

