§ 7 ABGB, § 1151 ABGB, § 1 Abs 1 IESG
Arbeitsrechtliche Normen, die den Schutz des wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmers bezwecken, sind auf freie Dienstnehmer nicht anzuwenden. § 1159 ABGB nF ist mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke auch nicht analog auf freie Dienstverträge anzuwenden.

