Die neue Europäische Lieferkettenrichtlinie macht den Mitgliedstaaten mindestharmonisierende Vorgaben für die zivilrechtliche Haftung für Umwelt- und Menschenrechtsverletzungen in internationalen Lieferketten. Art 29 CSD3 gibt dabei nicht nur den Haftungstatbestand vor, sondern widmet sich auch der Solidarhaftung, Verjährung, Verbandsklage, Offenlegung von Beweismitteln und dem anwendbaren Recht. Obgleich ein Bruch mit wesentlichen Haftungsgrundsätzen im österreichischen Recht nicht zu erwarten ist, wird vor allem die Umsetzung der zusätzlichen Regelungen maßgeblich für den Rechtsstandort Österreich, der bisher keine dezidierten Haftungsvorschriften für Sorgfaltspflichten in der Lieferkette vorsah.

