§ 9 PSG, § 20 PSG
Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt, sofern kein Aufsichtsrat eingerichtet ist, zwingend durch das Gericht. Auf etwaige Vorschlagsrechte hat das Gericht Bedacht zu nehmen, ohne aber daran gebunden zu sein. Eine Zertifizierung nach dem APAG ist für einen Stiftungsprüfer nicht (grundsätzlich) verpflichtend. Diese Qualifikation stellt aber für das Gericht durchaus einen tauglichen Entscheidungsparameter dar.

