§ 18 GmbHG, § 19 GmbHG, § 20 GmbHG
Unter einem faktischen Geschäftsführer wird zumeist eine Person verstanden, die – ohne wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden zu sein – das Unternehmen leitet oder (zumindest) maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Ob eine juristische Person faktischer Geschäftsführer sein kann oder vielmehr in einem solchen Fall deren Organvertreter als faktischer Geschäftsführer anzusehen ist, bleibt offen.

