§ 137 BVergG 2018, § 138 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018
Ein Ausscheiden eines Angebots nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gem § 138 Abs 5 zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.

