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Umfang der Prüfung von Angeboten mit ungewöhnlich niedrigem Gesamtpreis

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2025/34wbl 2025, 126 Heft 2 v. 5.3.2025

§ 137 BVergG 2018, § 138 BVergG 2018, § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018

Ein Ausscheiden eines Angebots nach § 141 Abs 1 Z 3 BVergG 2018 wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises ist gem § 138 Abs 5 zweiter Satz BVergG 2018 nur möglich, wenn nach vertiefter Angebotsprüfung trotz der Aufklärung durch den Bieter die Preise für den Auftraggeber betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbar bleiben.

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