Art 4 7. ZPEMRK, § 29 KartG
In einem Strafverfahren vom Einstellungsbeschluss nach § 200 Abs 5 StPO (Diversion durch Zahlung eines Geldbetrags) erfasste Fakten sind – ohne Verstoß gegen das Verbot des ne bis in idem gemäß Art 4 7. ZPEMRK – in die Gesamtzuwiderhandlung zur Bemessung der kartellrechtlichen Geldbuße einzubeziehen.

