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Kartellrecht: Ne bis in idem bei vorangehender Einstellung des Strafverfahrens und Bemessung der Geldbuße

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2025/31wbl 2025, 113 Heft 2 v. 5.3.2025

Art 4 7. ZPEMRK, § 29 KartG

In einem Strafverfahren vom Einstellungsbeschluss nach § 200 Abs 5 StPO (Diversion durch Zahlung eines Geldbetrags) erfasste Fakten sind – ohne Verstoß gegen das Verbot des ne bis in idem gemäß Art 4 7. ZPEMRK – in die Gesamtzuwiderhandlung zur Bemessung der kartellrechtlichen Geldbuße einzubeziehen.

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