§ 21 VerG 2002, § 24 VerG 2002, § 502 ZPO
Ein Organwalter eines Vereins vernachlässigt dann seine Pflichten, wenn er als gleichzeitiger Geschäftführer einer Tochtergesellschaft den Vereinsvorstand sowie dessen Rechnungsprüfern die Finanzberichte und Unterlagen über die negative finanzielle Gebarung der Tochtergesellschaft vorenthält und zugesteht, dass das Finanzergebnis der Vorjahre „geschönt“ sei.

