§ 36 Abs 2 Z 3 ArbVG, § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Als leitende Angestellte sind nur solche Arbeitnehmer vom Kündigungsschutz des § 105 ArbVG ausgenommen, die durch Ausübung von Arbeitgeberfunktionen in einen Interessengegensatz zu anderen Arbeitnehmern geraten können. Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer der bestverdienende Mitarbeiter ist und die Entscheidungsgrundlagen für Investitionen zu ermitteln und zu bewerten hat, begründet nicht die Eigenschaft leitender Angestellter.

