§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 916 ABGB, § 39 GmbHG, § 75 GmbHG
Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 ff ABGB auszulegen.
Das Stimmrecht kann für einen Geschäftsanteil grundsätzlich nur einheitlich ausgeübt werden. Ein ungeteilter Geschäftsanteil gewährt daher in der Regel ein ungeteiltes und unteilbares Stimmrecht. Ob im Fall einer bloß treuhändigen Innehabung eines Teils eines Geschäftsanteils eine gespaltene Stimmrechtsausübung zulässig ist, wird vom OGH weiterhin offengelassen.

