Art 3 Abs 1 der RL 2001/29/EG des EP und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
Es ist vertretbar, die reine Zurverfügungstellung einer Gemeinschaftsantennenanlage durch eine Hauseigentümerin und Vermieterin zu Wohnzwecken nicht als Erschließung „neuen Publikums“ und sohin auch nicht als eigene „öffentliche Wiedergabe“ zu verstehen.

