§ 105 Abs 3 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG
Wird in einem Anfechtungsverfahren das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. Bei der Prüfung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die nachteilige Wirkung einer auch unbegründeten Entlassung für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

