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Interessenabwägung bei Anfechtung einer Entlassung

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2025/195wbl 2025, 727 Heft 12 v. 30.12.2025

§ 105 Abs 3 ArbVG, § 106 Abs 2 ArbVG

Wird in einem Anfechtungsverfahren das Vorliegen eines Entlassungsgrundes verneint, hat das Verfahren nach denselben Grundsätzen und Beurteilungskriterien stattzufinden wie bei einer Kündigungsanfechtung. Bei der Prüfung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die nachteilige Wirkung einer auch unbegründeten Entlassung für den Arbeitnehmer zu berücksichtigen.

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