§ 2 Abs 1 Z 1 AZG, § 11 Abs 1 AZG, § 13b Abs 1 AZG
Durch einen Fahr- und Dienstplan im Voraus fixierte Zeiten zwischen einzelnen Fahrten eines Linienbuslenkers, die nach Belieben verbracht werden können, sind keine Arbeitszeit. Die Beschaffenheit des Ortes, der für eine Ruhepause zur Verfügung steht, ist nicht von Bedeutung.

