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Zur Frage einer Geldbuße nach § 16 Abs 2 UWG aF bei Herabsetzung und der Bindungswirkung eines ergangenen Strafurteils

RechtsprechungWettbewerbsrechtwbl 2025/186wbl 2025, 672 Heft 11 v. 15.12.2025

§ 16 Abs 2 UWG aF iVm § 7 Abs 1 UWG, § 6 MedienG

Die Bindungswirkung eines ergangenen Strafurteils nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auch auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen. Dass von einem Artikel mehrere Personen „betroffen“ sein können, ist kein Argument für eine Ausweitung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft.

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