§ 16 Abs 2 UWG aF iVm § 7 Abs 1 UWG, § 6 MedienG
Die Bindungswirkung eines ergangenen Strafurteils nach § 6 MedienG erstreckt sich nicht auch auf andere potenziell von der Äußerung betroffene Personen. Dass von einem Artikel mehrere Personen „betroffen“ sein können, ist kein Argument für eine Ausweitung der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft.

