§ 10 Abs 1 MSchG, § 10a MSchG
Nur die Verwendung einer Firma als Zeichen für Waren oder Dienstleistungen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.

