§ 355 UGB, § 356 UGB, § 357 UGB
Das Angebot zur Anerkennung des Saldos gemäß § 354 Abs 4 UGB kann auch konkludent angenommen werden.
Für die Begründung der rechtlich selbständigen Saldoforderung durch die (konstitutive) Feststellung des Rechnungsabschlusses kommt es nicht darauf an, dass der im Regelfall eines kausalen Anerkenntnisses sonst erforderliche Rechtsgrund der Streitbereinigung vorliegt.

