§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Vertritt ein Arbeitgeber die Ansicht, dass ein mehrmals befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf geendet hat, liegt darin kein verpöntes Motiv einer von ihm erklärten Eventualkündigung.
OGH, 19.09.2024, 9 ObA 67/24d