§ 3 Abs 3 IESG
Bei der Berechnung des Insolvenzentgeltes für eine Kündigungsentschädigung sind nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Das gilt auch für ein befristetes Arbeitsverhältnis, das vom Arbeitgeber zeitwidrig gekündigt wurde und vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Fristablauf geendet hätte.