§ 33 Abs 1 VwGG
Nach der Rsp des VwGH ist § 33 Abs 1 VwGG nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbes auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl etwa VwGH 31. 7. 2020, Ra 2020/10/0047, 0048, mwN).