§ 166 UGB, § 142 UGB
§ 166 UGB setzt einen Kommanditisten voraus. Die Übernahme des Gesellschaftsvermögens gemäß § 142 UGB führt zur Auflösung der Gesellschaft und zwar unabhängig von der Eintragung des einvernehmlichen Ausscheidens des Kommanditisten sowie der Vollbeendigung der Gesellschaft in das Firmenbuch.