§ 36 GmbHG
Ein Rechtsanwalt, der sich dabei auf die Vertretung des Gesellschafters und nicht eines Geschäftsführers beruft, kann eine Generalversammlung nicht wirksam berufen.
Wird in der Einladung eine Anschrift und in Klammer die Räumlichkeiten einer Rechtsanwaltskanzlei angeführt, so kann die Generalversammlung für den Fall der Unzugänglichkeit der Kanzleiräumlichkeiten auch im davor gelegenen Stiegenhaus abgehalten werden.