§ 6 GmbHG, § 50 GmbHG, § 17 ZPO
Der aufgrund eines behaupteten Sonderrechts entsandte Geschäftsführer kann dem Streit zwischen dem entsendenden Gesellschafter und der Gesellschaft hinsichtlich seiner Anmeldung zum Firmenbuch nicht als Nebenintervenient beitreten.