§ 76 GmbHG, § 54 NO
Auch beim Mantelakt ist der Abtretungsvertrag bei sonstiger Unwirksamkeit zu verlesen. Nur reine Nebenabreden sind nicht formpflichtig.
OGH, 02.02.2022, 6 Ob 122/21s
§ 76 GmbHG, § 54 NO
Auch beim Mantelakt ist der Abtretungsvertrag bei sonstiger Unwirksamkeit zu verlesen. Nur reine Nebenabreden sind nicht formpflichtig.
OGH, 02.02.2022, 6 Ob 122/21s