§ 1153 ABGB, § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG, Pkt 39 KollV Bord
Verlegt ein Arbeitgeber den Betrieb, kann den Arbeitnehmer eine sogenannte Folgepflicht treffen. Diese Befugnis des Arbeitgebers zur einseitigen Änderung des Arbeitsortes kann durch Kollektivvertrag rechtswirksam eingeschränkt werden.