§ 1159 ABGB, § 19 AngG, § 8 Abs 1 Z 4 Stmk G-VBG
Auch befristete Arbeitsverhältnisse können auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung gekündigt werden. Die Länge der Befristung und die Kündigungsmöglichkeit müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dabei kommt es auch auf die Gründe der Befristungsvereinbarung an.