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Kollision von Kollektivverträgen

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2022/191wbl 2022, 644 Heft 11 v. 7.11.2022

§ 9 Abs 3 ArbVG, § 9 Abs 4 ArbVG

Die Auswahlregeln des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG haben das Ziel, dass in einem organisatorisch nicht getrennten Mischbetrieb der fachlich am besten entsprechende Kollektivvertrag gelten soll.

Bei der Anwendung des subsidiären überbetrieblichen Kriteriums des § 9 Abs 4 ArbVG sind nur jene Kollektivverträge heranzuziehen, die nach den Kriterien des § 9 Abs 3 ArbVG in Betracht kommen. Kollektivverträge zu betrieblich unbedeutenden Gewerbeberechtigungen sind nicht zu berücksichtigen.

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