§ 9 Abs 3 ArbVG, § 9 Abs 4 ArbVG
Die Auswahlregeln des § 9 Abs 3 und 4 ArbVG haben das Ziel, dass in einem organisatorisch nicht getrennten Mischbetrieb der fachlich am besten entsprechende Kollektivvertrag gelten soll.
Bei der Anwendung des subsidiären überbetrieblichen Kriteriums des § 9 Abs 4 ArbVG sind nur jene Kollektivverträge heranzuziehen, die nach den Kriterien des § 9 Abs 3 ArbVG in Betracht kommen. Kollektivverträge zu betrieblich unbedeutenden Gewerbeberechtigungen sind nicht zu berücksichtigen.