§ 132 Abs 1 ArbVG
Ein Unternehmen oder Betrieb dient nur dann unmittelbar einem karitativen Zweck, wenn solche Aufgaben freiwillig übernommen werden. Eine Kapitalgesellschaft, die gesetzlich vorgesehene Leistungen an Stelle eines Bundeslandes erbringt, ist von der Mitwirkung des Betriebsrats im Aufsichtsrat nicht ausgenommen.