Der Beitrag geht der Frage nach, welche Zurechnungsmomente es rechtfertigen, einen Gesellschafterkredit nach § 2 EKEG als Eigenkapital ersetzend zu qualifizieren. Dabei wird zunächst ein generelles, tatbestandsübergreifendes Vertrauensschutzkonzept entwickelt und anschließend auf speziellen Vertrauensschutz eingegangen. Vertieft wird der Ansatz für Gesellschaften mit besonderen Eigenmittelerfordernissen, somit insbesondere Banken.