§ 32 Abs 4 VBG 1948, § 17 Abs 1 PTSG
Der Kündigungsgrund der Organisationsänderung ist zu bejahen, wenn infolge der Auflassung von Abteilungen, deren Zusammenlegung, dem Übergang von einer dezentralisierten zu einer zentralisierten Geschäftsbehandlung und dergleichen die vom gekündigten Dienstnehmer bisher ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nicht mehr im selben Ausmaß erforderlich ist.