Nach Auffassung des EuGH darf Polen den Formwechsel einer inländischen in eine luxemburgische Gesellschaft nicht unterbinden, obwohl diese Gesellschaft ihre Geschäfte ohne Änderungsabsicht nur in Polen betrieb. Mit dem folgenden Text wird das Gegenteil behauptet. Die Ansicht des EuGH ist demnach weder mit dem Binnenmarktziel, noch dem Zweck der Niederlassungsfreiheit, noch dem Niederlassungsbegriff vereinbar. Der „Polbud“zugrunde liegende Sachverhalt fällt nicht in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit.